Hans und Eugenia Jütting Stiftung

Präambel & Satzung

Präambel

Worte der Stifter an die gegenwärtigen und zukünftigen Sachwalter der Stiftung
Die Hans und Eugenia Jütting Stiftung wurde erstmals 1937 in der Schweiz gegründet. Herrn Prof. Dr. Werner Kägi von der Universität in Zürich werden die Stifter für immer dankbar sein für seinen Rat, seine Verwaltung, seine Umsicht und seine Freundschaft. Er war ein wahrer Schweizer.
Ebenso wird Herr Rudolf Kelterborn, Direktor der Musikakademie Basel, weder von den Stiftern noch von der Musikakademie Krakau in Polen je vergessen werden. Sein Einsatz in den 1980 er Jahren erlaubte es, der Akademie Krakau wirksam zu helfen, Klavierwettbewerbe 1987 in Krakau, 1992 in Detmold durchzuführen, den Aufbau und die Erneuerungen von Klavieren durch Steinway & Co., Westberlin, zu ermöglichen. Seine gesamte Hilfe war einzigartig. Beide waren für die Entwicklung der Stiftung in schwieriger Zeit von unschätzbarem Wert.
Seitens der Familie meiner Mutter besteht seit ungefähr 1700 eine enge Beziehung zur Katharinenkirche in Stendal. Mein Onkel, Ernst Kersten, der seit der Jahrhundertwende in den USA lebte und der in meiner Jugend einen großen Einfluss; ausübte, hat viel Gutes für Stendal getan. So war auch für mich, Hans Jütting, jeder Anlass; gegeben, der Stadt Stendal zu helfen. Den Anfang machten meine Frau und ich Anfang der achtziger Jahre. Wir gaben den Anstoß dafür, dass aus der Katharinenkirche, der "Katharine" das Musikforum Katharinenkirche Stendal entstand.
Ich bin in Stendal geboren, besuchte das Winckelmann-Gymnasium, und ging 1930 zum Studium auf die Mc Gill Universität Montreal, Kanada.
Meine Frau, Eugenia, geborene Czerny, eine ausgebildete Konzertpianistin, war von 1925 bis 1937 im polnischen diplomatischen Dienst tätig. Wir begegneten uns 1933 in Montreal, Kanada und heirateten kurz danach.
Der Mc Gill Universität in Montreal verdanke ich den Erfolg, den ich in meinem Leben hatte. Bis heute bin ich ständig mit dieser Universität in engem Kontakt.
Zwei Stiftungen haben meine Frau und ich für die Mc Gill Universität ins Leben gerufen:



  • Eine Stiftung fördert die deutsche und die polnische Bibliothek auf der Universität und stellt diese auf Dauer sicher.
  • Mit einer weiteren Stiftung machten wir einen finanziellen Anfang der deutschen Fakultät finanziell zu helfen.

Welches Beispiel gibt diese Universität, wie fast alle anderen in Kanada oder den USA der übrigen Welt! Jedes Jahr werden viele Millionen Dollar von den ehemaligen Studenten gespendet. Trotz hoher Gebühren, die fürs Studium zu zahlen sind – eine "Alma Mater" im wahren Sinne des Wortes. Die Mc.Gill Universität hat weit über 1700 größere Stiftungen und verwaltet ein Vermögen das in die Hunderte Millionen Dollar geht. In einer anglosächsischen Universität werden Stipendien fast immer in recht kleinen Summen verteilt, Hochbegabte erhalten gelegentlich jedoch auch große Summen. Die altbekannteste Stiftung der Welt ist die englische "Cecil John Rhodes", die ein Studium in England möglich macht.
Der heutige amerikanische Präsident Clinton, wie auch unzählige andere Persönlichkeiten haben derartige Stipendien erhalten.
Die Stipendiaten, auch "Fellows" genannt, halten stets zusammen, zum Wohle der Institutionen, die ihnen ihren Erfolg ermöglichten. Die Stifter hoffen, dass die Gepflogenheiten der anglo- sächsischen Stiftungen auch in Deutschland Fuß fassen.
Uns hat seit 1990 in Deutschland desöfteren befremdet, dass Auseinandersetzungen innerhalb der Stiftung nicht demokratisch besprochen wurden. Niemand hat das Recht, sich allein mit seinen Entscheidungen durchzusetzen, ohne dass zuerst in einer Debatte mit der Majorität ein Entschluss zustande gekommen ist. Toleranz und Höflichkeit im Umgang miteinander muss dabei stets beachtet werden. Eine Vergiftung des Klimas darf nicht geduldet werden.
Wir sind in der Vergangenheit leider gezwungen gewesen, bittere Erfahrungen aufzulisten, die auch den Vertretern des Stadtrates der Stadt Stendal zur Kenntnis gebracht werden mussten. Im Archiv der Stiftung finden sich Unterlagen, die Missstände der Vergangenheit dokumentieren. 1994 musste sogar ein Vorstandsmitglied gerichtlich belangt werden. Eine solche Erfahrung darf nicht noch einmal gemacht werden. Wir sind Herrn Oberbürgermeister Dr. Volker Stephan dankbar, dass er nach den Vorkommnissen im Jahre 1994 die Stiftung zusammengehalten hat und hoffen, dass er noch viele Jahre mit der Stiftung verbunden bleibt.
Wir sehen heute mit Zuversicht in die Zukunft.
Für jede Stiftung muss eine Begrenzung des Zwecks und der Ziele vorliegen. Vorstand wie auch das Kuratorium müssen den Stifterwillen der Eheleute Jütting kennen und immer genau beachten. Diese Begrenzung ist in der folgenden Satzung enthalten und darf nicht geändert werden.
So wünschen wir den folgenden Generationen, die die Stiftung verwalten und fördern werden, viel Glück auf diesem Weg. Wir hoffen eines Tages auf einen Ruheplatz in der Katharinenkirche und wünschen uns von da aus Eintracht und Wohlergehen der Stiftung beobachten zu können.

Stendal im August 1998
Hans und Eugenia Jütting

Präambel & Satzung

Satzung



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Satzung der Stiftung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen Hans und Eugenia Jütting - Stiftung
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts
  3. Sitz der Stiftung ist Stendal

§ 2 Gemeinnütziger Zweck der Stiftung

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Die Stiftung ist ein Geschenk der Stifter an die Bürger der Altmark und insbesondere der Stadt Stendal.
  2. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Musik, Wissenschaft und Bildung. Versöhnung und Völkerverständigung zwischen Deutschland und Polen gehört zu den Aufgaben der Stiftung.
  3. Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Förderung bzw. Gewährung
    1. „von Maßnahmen, die der Ausbildung von Musikernachwuchs, deutscher und polnischer Nationalität dienen. Hierzu zählen Stipendien und Studienbeihilfen sowie die jährliche Durchführung des Jütting-Musikschulpreises. Geförderte Nachwuchsmusiker dürfen zum Zeitpunkt der Zuwendungsentscheidung im Gesangsfach noch nicht das 27. Lebensjahr, als Mitglieder einer Kammervereinigung noch nicht das 25. Lebensjahr und in allen anderen Solofächern noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet haben. An die Vergabe von Zuwendungen ist die Bedingung zu knüpfen, dass sich die Zuwendungsempfänger verpflichten, kostenlos ein Konzert in Stendal zu geben und für ein weiteres kostenloses Konzert zur Verfügung zu stehen”.
    2. „von Maßnahmen, die der Erhaltung und Ausgestaltung der Katharinenkirche zu Stendal dienen. Baumaßnahmen, die in irgendeiner Weise zu Lasten von Grünflächen gehen, dürfen von der Stiftung nicht mitgetragen werden”.
    3. „von Stipendien an Absolventen aller Fachrichtungen von Fachhochschulen und Universitäten, die den überwiegenden Teil ihrer Schulausbildung in Stadt oder Landkreis Stendal absolviert haben. Besonders Begabten wird damit die Möglichkeit verschafft, sich an ausgewählten wissenschaftlichen Instituten oder Universitäten postgradual weiterzubilden”.
    4. „von Stipendien für die Fortbildung angestellter junger Ärzte an medizinischen Einrichtungen in gemeinnütziger Trägerschaft in der Stadt und im Landkreis Stendal”
    5. „der Fortbildung angestellter junger Ärzte aus polnischen Kliniken und Krankenhäusern durch die Ermöglichung von Arbeitsaufenthalten an Kliniken und Krankenhäusern in der Stadt bzw. im Landkreis Stendal für die Dauer von mindestens sechs und höchstens 12 Monaten”
    6. „von Stipendien an Studenten mit polnischer Staatsbürgerschaft, um ihnen ein Studium an der Stendaler bzw. einer nahegelegenen Fachhochschule oder Universität zu ermöglichen”
    7. „von ausländischen Universitäten, die eine Zusammenarbeit mit der Fachhochschule Altmark am Standort Stendal pflegen. Hierfür werden jährlich insgesamt bis zu 12% der Nettoerträge nach Aufstellung, Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung bereitgestellt”.
    In Würdigung der besonderen Rolle, die die Musik im Leben von Frau Jütting gespielt hat, soll die Förderung der Musik stets der Hauptschwerpunkt der Stiftungstätigkeit bleiben.
  4. Der jeweilige Vorstand trägt die Verantwortung dafür, dass die Stifter jederzeit angemessen untergebracht und versorgt werden. Der Vorstand hat auf Aufforderung durch die Stifter einen Teil des Einkommens der Stiftung – höchstens jedoch ein Drittel – dazu zu verwenden, den Stifter und seine Ehefrau zu unterhalten. Die Grenzen des § 58 Nr. 5 AO sind zu beachten.
  5. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Stiftungsvermögen

  1. Das Grundstockvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft und dem Liquidationserlös des Vereins Stendal Musikstiftung e.V.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten, aus den jährlichen Zins- und Dividendenerträgen sind 25 % dem Kapital zuzuführen. Zuwendungen Dritter wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können ebenfalls dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Zweckbestimmte Zuwendungen müssen im Sinne des § 2 liegen.

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  3. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
  4. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
  5. Rechtsstellung der Begünstigten: Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 5 Organe der Stiftung

  1. Organe der Stiftung sind
    1. der Vorstand
    2. das Kuratorium
    3. die Beiräte
    Weiterhin wird zur Unterstützung der Organe ein Sprecher (siehe § 12) berufen.
  2. Die Mitglieder der Organe und der Sprecher sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Amtsperiode dauert 3 Jahre. Eine Neuwahl des gesamten Vorstandes erfolgt in der ordentlichen Kuratoriumssitzung des Jahres 2000, sodann jeweils nach 3 Jahren.
  2. Das Kuratorium wählt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder die einzelnen Vorstandsmitglieder. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Vorstandsmitglieder können vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums.
  4. Abweichend von Abs. 2 und 3 erfolgt zu Lebzeiten der Stifter die Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder durch diese.

§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstands

  1. Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
  2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
    1. „die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel; alle wesentlichen Entscheidungen zum Erhalt des Stiftungsvermögens sind mit dem Kuratorium abzustimmen”
    2. „die Aufstellung eines Wirtschaftsplans”
    3. „die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der diesem nicht zuwachsenden Zuwendungen”
    4. „die Aufstellung der Jahresabrechnung einschließlich der Vermögensübersicht”
    5. „die jährliche Ausstellung eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks”.
  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  4. Der Stadtrat und der Oberbürgermeister der Stadt Stendal haben gegenüber dem Vorstand stets Auskunftsrecht in allen finanziellen und organisatorischen Belangen der Stiftung.

§ 8 Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf, höchstens neun Mitgliedern. Nach Ableben beider Stifter soll das Kuratorium sieben Mitglieder haben. Der jeweilige Oberbürgermeister der Stadt Stendal gilt, wenn er nicht selbst gewähltes Kuratoriumsmitglied ist, als zum Kuratorium gewählt, wenn er seine Bereitschaft dem Vorsitzenden des Kuratoriums mitteilt. Sofern das Kuratorium zu Lebzeiten der Stifter bereits neun Mitglieder hat, wird der Oberbürgermeister abweichend von Satz 1 zehntes Kuratoriumsmitglied. Sofern das Kuratorium nach Ableben beider Stifter sieben Mitglieder hat, wird der Oberbürgermeister achtes Kuratoriumsmitglied. Das Amt als Kuratoriumsmitglied nach Satz 3 und 4 endet mit dem Amt als Oberbürgermeister. Die Beteiligung des Oberbürgermeisters der Stadt Stendal als nicht in Person gewähltes Mitglied des Kuratoriums entfällt, wenn dieses vom Kuratorium mit 3/4 Mehrheit beschlossen wird. Dieser Beschluss kann nicht gegen die Stimme einer der Stifter getroffen werden.
  2. In das Kuratorium sind bis zu 4 Mitglieder ausländischer Universitäten zu berufen, die über besondere Kenntnisse und Qualifikationen in der Vermögensverwaltung verfügen. Sie haben insbesondere die Aufgabe, bei Notwendigkeit Moneymanager auszuwechseln. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Kuratoriums erhöht sich durch diese Besetzung nicht.
  3. Zu Lebzeiten der Stifter gehören diese dem Kuratorium an. Die Amtszeit der anderen von den Stiftern berufenen Mitglieder des Kuratoriums endet nach fünf Jahren ab der Berufung. Die Nachfolger ausscheidender Mitglieder des Kuratoriums werden zu Lebzeiten der Stifter von diesen bestimmt, sofern sie gemeinsam oder der überlebende Stifter binnen zwei Monaten ab dem Ausscheiden eine Bestimmung treffen. Wiederberufung durch die Stifter ist zulässig.
    Nach dem Ableben beider Stifter oder Ablauf der Frist gemäß Satz 2 obliegt die Nachwahl dem Kuratorium mit einfacher Mehrheit. Die Amtszeit eines nach Ablauf der Frist aus Satz 2 vom Kuratorium bestimmten Mitglieds dauert ebenfalls fünf Jahre. Wiederberufung / Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Kuratoriums sein.
  4. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  5. Das Kuratorium soll mindestens einmal im Geschäftsjahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreffen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Vorstandsmitglieder sowie die Vorsitzenden der Beiräte können zu den Sitzungen des Kuratoriums eingeladen werden.
  6. Mitglieder des Kuratoriums können jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Kuratoriums. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen, es soll ihm jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
  7. Abweichend von Abs. 6 kann ein Stifter jederzeit Kuratoriumsmitglieder abberufen.

§ 9 Rechte und Pflichten des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgaben sind insbesondere:
    1. „die Beschlussfassung über Empfehlungen für die Verwaltung und den Erhalt des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel”
    2. „die Genehmigung des Wirtschaftsplanes”
    3. „die Genehmigung der Jahresrechnung einschließlich der Vermögensübersicht”
    4. „die Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks”
    5. „die Entlastung des Vorstands”
    6. „die Bestellung eines Abschlussprüfers, soweit die Stadt Stendal nicht ihr Rechnungsprüfungsamt zur Verfügung stellt”
    7. „die Wahl des Vorstandes ( § 6 ) und des Sprechers ( § 12 )”.
  2. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 Beiräte

  1. Für die Stiftung arbeiten folgende Beiräte:
    1. der Musikbeirat – erarbeitet Vorschläge für die von der Stiftung zu fördernden Studenten bzw. Hochschulabsolventen im Bereich der Musik.
    2. der wissenschaftliche Beirat – erarbeitet Vorschläge für die von der Stiftung zu fördernden Studenten bzw. Hochschulabsolventen aller Fakultäten.
    3. der Finanzbeirat – erarbeitet die Grundlagen der Anlagestrategie und gibt dem Vorstand konkrete Empfehlungen zur Beschlussfassung.
  2. Die Beiräte bestehen aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern, die über besondere fachliche Voraussetzungen in den jeweils genannten Gebieten verfügen müssen. Die Mitglieder der Beiräte werden zu Lebzeiten der Stifter von diesen bestimmt, nach Ableben beider Stifter vom Kuratorium unter Anhörung des Vorstandes mit der Mehrheit seiner Mitglieder für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Beiräte wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit jeweils einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  4. Die Vorsitzenden des Vorstands und des Kuratoriums sowie der Sprecher können beratend an den Sitzungen der Beiräte teilnehmen.

§ 11 Beschlussfassung

  1. Zu den Sitzungen der Organe lädt der jeweilige Vorsitzende mit einer Frist von 14 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein.
  2. Die Organe sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und kein Widerspruch erhoben wird.
  3. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, kommen Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden.
  4. In dringenden Fällen können Beschlüsse im schriftlichen oder telefonischen Verfahren gefasst werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende des Organs oder des Beirats, der zur schriftlichen oder telefonischen Abstimmung innerhalb einer bestimmten Frist auffordert. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beschlüsse ist die Beteiligung jeweils aller Mitglieder am Abstimmungsverfahren. Den Beschlüssen müssen jeweils mindestens zwei Drittel der Mitglieder zustimmen. Bei telefonischer Abstimmung ist die Stimmabgabe unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
  5. über die Sitzungen der Organe und der Beiräte sowie die schriftlichen und telefonischen Verfahren sind Ergebnisniederschriften anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem beauftragten Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind den jeweiligen Mitgliedern und, zu ihren Lebzeiten, den Stiftern unverzüglich zuzusenden.

§ 12 Sprecher

  1. Die Stiftungsorgane haben stets dafür Sorge zu tragen, dass das Anliegen und die Unterstützungsmöglichkeiten der Stiftung in der Öffentlichkeit angemessen bekannt gemacht werden. Ebenso sind die Ergebnisse der Stiftungstätigkeit in angemessener Weise öffentlich bekannt zu machen.
  2. Zur Unterstützung der Stiftungsorgane beruft das Kuratorium deshalb einen Sprecher. Dieser koordiniert und initiiert die Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung in Abstimmung mit dem Vorstand.
  3. Der Sprecher kann beratend an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen. Er kann an den Sitzungen der weiteren Stiftungsorgane teilnehmen, soweit es erforderlich ist.

§ 13 Satzungsänderung

  1. Das Kuratorium kann eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung der Satzung an die geänderten Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei nicht geändert werden, es sei denn, es treten Verhältnisse ein, die seine Erfüllung unmöglich machen.
  2. Der Änderungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums; er kann nicht gegen die Stimmen der Stifter gefasst werden.
  3. Der Änderungsbeschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Stiftungsbehörde. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen.

§ 14 Änderung des Stiftungszwecks, Auflösung

  1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich ist, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands und von drei Vierteln der Mitglieder des Kuratoriums.
  2. Der Beschluss wird erst nach Genehmigung durch die zuständige Stiftungsbehörde wirksam und darf vor Erteilung dieser Genehmigung nicht vollzogen werden.

§ 15 Vermögensanfall

  1. Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der in § 2 genannten Zwecke. Die Benennung dieser juristischen Person oder Körperschaft hat im Sinne der Stifter zu erfolgen. Der Stifter hat weitere Stiftungen an der McGill Universität, über die diese jährlich berichten muss. Der Stifter hat und die Stendaler Stiftung muss immer ein enges Verhältnis zu dieser Universität unterhalten. Nie darf vergessen werden, dass der Stifter nie in die Lage gekommen wäre, die Stendaler Stiftung zu schaffen, hätte er nicht Kenntnisse an dieser Universität erworben, die ihm in seinem Leben zum Erfolg geführt haben.

§ 16 Stiftungsaufsicht

  1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts. Stiftungsbehörde ist die nach dem jeweils geltenden Recht bestimmte Behörde, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung das Regierungspräsidium Magdeburg.
  2. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sind unaufgefordert vorzulegen, der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und des Berichts über die Verwendung der Stiftungsmittel innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres.

§ 17 Inkrafttreten

  1. Die geänderte Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Genehmigungsurkunde in Kraft, gleichzeitig wird die alte Satzung außer Kraft gesetzt.

Stendal, 20.04.1999

Hans Jütting Dr. Erik Goetze
Mitglied des Kuratoriums           Mitglied des Kuratoriums