Hans und Eugenia Jütting Stiftung

Wissenschaftliche Stipendien

Vergaberichtlinien für wissenschaftliche Stipendien

Download der Vergaberichtlinien (PDF)

Richtlinie für die Vergabe von Stipendien für die postgraduale Weiterbildung

(nach § 2 Abs. 3 lit. c der Satzung der Hans und Eugenia Jütting-Stiftung)

Der Vorstand der Jütting-Stiftung hat mit dem Ziel,
  • den Willen der Stifter bestmöglich umzusetzen,
  • eine Auslegungshilfe für den Satzungstext zu schaffen, die den Entwicklungen der akademischen Weiterbildung seit der Gründung der Stiftung Rechnung trägt und
  • zu einer möglichst einheitlichen Vergabepraxis zu gelangen
nach Anhörung des Kuratoriums und des Wissenschaftlichen Beirates folgende Richtlinie beschlossen:

Abschnitt 1: Auswahl der Stipendiaten

Zweck der Stiftung ist die Förderung von […] Wissenschaft und Bildung (§ 2 Abs. 2 S. 1 der Satzung). Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Erteilung […] von Stipendien an Absolventen aller Fachrichtungen von Fachhochschulen und Universitäten, die den überwiegenden Teil ihrer Schulausbildung in Stadt oder Landkreis Stendal absolviert haben. Besonders Begabten wird damit die Möglichkeit verschafft, sich an ausgewählten wissenschaftlichen Instituten oder Universitäten postgradual weiterzubilden (§ 2 Abs. 3 lit. c der Satzung).

1. Schulausbildung in Stadt oder Landkreis Stendal


Den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung hat in Stendal bzw. dem Landkreis Stendal absolviert, wer mindestens die Hälfte der für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung erforderlichen Schulzeit hier verbracht hat. Eine Gewichtung bestimmter Schulzeiten findet nur in besonderen, vom Bewerber im Einzelnen darzulegenden und glaubhaft zu machenden Fällen statt.

2. Absolventen von Fachhochschulen und Universitäten


2.1. Zum förderfähigen Personenkreis gehört, wer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder Universität im In- oder Ausland studiert und die Abschlussprüfung bestanden hat. Als Absolvent gilt auch, wer seine postgraduale Weiterbildung im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an das Studium und an derselben Universität bzw. Fachhochschule durchführt oder durchzuführen beabsichtigt.

2.2. Der Bewerber muss an einer postgradualen Weiterbildung teilnehmen oder beginnen. Im Regelfall ist erforderlich, dass die Weiterbildung mit einer Prüfung abgeschlossen und/oder hierfür ein Leistungsnachweis bzw. ein akademischer Titel verliehen wird. Eine postgraduale Weiterbildung ist insbesondere:

  • Erwerb der Doktorwürde im Inland (Promotion), Erwerb eines Doktor-Titels im Ausland (zum Beispiel Ph.D. – philosophiae doctor, ScD – Doctor of Science, DBA – Doctor of Business Administration usw.) oder eine gleichwertige Weiterbildung;
  • Masterstudiengang insbesondere dann, wenn er aufgrund besonderer Umstände (z.B. mit Aufenthalt im Ausland, Einbettung in eine Forschungsreihe, Erforschung von Fragen besonderen wissenschaftlichen oder allgemeinen Interesses) einem der vorgenannten Regelbeispiele vergleichbar ist und sich unter Berücksichtigung der bisher erworbenen Qualifikationen als weiterer Baustein im Rahmen einer gezielten Berufs- bzw. Lebensplanung darstellt.
2.3. Die Weiterbildung hat an “ausgewählten” wissenschaftlichen Instituten oder Universitäten stattzufinden. Die Lehranstalt muss über ein besonderes wissenschaftliches Renommee verfügen. Hiervon ist bei Universitäten im Regelfall auszugehen, bei wissenschaftlichen Instituten – sofern nicht allgemein bekannt – vom Bewerber durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft zu machen.

3. Besondere Begabung


3.1. Stiftungszweck ist die Begabten- bzw. Elitenförderung. Stipendien werden daher nur an solche Bewerber vergeben, die über überdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeit verfügen. Die besondere Begabung ist anhand der Schul- und Studienzeugnisse oder begründeten wissenschaftlichen Empfehlungsschreiben, insbesondere von Hochschullehrern, nachzuprüfen. Wegen der unterschiedlichen Benotungspraxis in einzelnen Fachrichtungen sind dabei Listenplätze oder relative Noten, die die Leistung des Bewerbers innerhalb eines Prüfungsdurchgangs widerspiegeln, von Bedeutung.

3.2. Das Stipendium soll die Möglichkeit einer Weiterbildung “verschaffen”. Der Kreis der förderfähigen Personen wird damit nicht auf bedürftige Begabte beschränkt. Ein Stipendium erhält – soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen – auch, wer selbst über die erforderlichen Mittel verfügt. Allerdings können besondere Kosten der Weiterbildung (z.B. bei einem Auslandsaufenthalt oder infolge Studiengebühren) bei der Höhe des Stipendiums berücksichtigt werden.

Abschnitt 2: Vergabeverfahren


1. Bewerbung


1.1. Bewerbungen für Stipendien werden gesammelt und zu den Stichtagen 1. Januar und 1. Juli bewertet. über Bewerbungen, die nach diesen Terminen eingehen, wird erst zum nächsten Stichtag entschieden.

1.2. Bewerbungen müssen enthalten:

  • Namen und ladungsfähige Anschrift des Bewerbers;
  • ausführlichen tabellarischen Lebenslauf;
  • Kopie des Abiturzeugnisses oder der sonstigen Hochschulzugangsberechtigung;
  • Zeugnis der abgeschlossenen ersten Hochschulausbildung oder – wenn noch nicht vorliegend – möglichst aktuelle Leistungsnachweise;
  • Darstellung der beabsichtigten postgradualen Weiterbildung (etwa Promotions- bzw. Forschungsthema; bei Masterstudien: besondere Umstände im Sinne von Abschnitt 1, Nr. 2.2.);
  • Telefon-Nummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung des Bewerbers;
  • Empfehlungsschreiben eines Hochschullehrers;
  • Mitteilung über den Listenplatz des Bewerbers im Prüfungsdurchgang (wenn vorhanden).
1.3. Bewerbungen sind in deutscher Sprache einzureichen.

2. Entscheidungsvorschlag des Wissenschaftlichen Beirats


2.1. Der Wissenschaftliche Beirat soll in den sechs Wochen nach dem Stichtag alle fristgemäß eingegangenen Bewerbungen sichten und auswerten. Bewerbungen von Personen, die nicht förderfähig sind, werden ausgeschieden. Unter den förderfähigen Personen ist eine Rangliste der geeignetsten Bewerber aufzustellen. Sie gilt als Votum für die Entscheidung des Vorstandes.

2.2. Der Vorsitzende kann die Bewerbungen zur Vorbereitung der Auswertung und Evaluierung einzelnen Mitgliedern des Beirats als Berichterstattern zuweisen. Dabei sind – soweit möglich – fachliche Nähe oder persönliches Interesse der Beiratsmitglieder zu berücksichtigen.

2.3. Die Bewertung der Bewerbungen erfolgt in einer Sitzung, zu der der Vorsitzende rechtzeitig lädt. Die Abstimmung erfolgt nach § 11 der Satzung.

3. Entscheidung des Vorstandes


3.1. Nach Vorlage der Beschlussempfehlung des Beirats tritt der Vorstand auf Ladung seines Vorsitzenden zusammen und entscheidet gemäß § 11 der Satzung, soweit es den Stichtag 1.Januar angeht, bis spätestens zum 1. März eines Jahres, soweit es den Stichtag 1. Juli angeht, spätestens bis zum 1. September eines Jahres.

3.2. Bei Bewerbern gleicher Eignung sollen die Stipendien entgegen §§ 661 Abs. 3, 659 Abs. 2 S. 1 BGB nicht paritätisch geteilt werden, weil die Fördersumme dann nicht auskömmlich wäre. Bei gleicher Eignung entscheidet das Los.

3.3. Die Entscheidung ist für die Beteiligten verbindlich (vgl. § 661 Abs. 2 BGB). Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

3.4. Der Vorstand lässt alle Bewerber über den Eingang ihrer Gesuche und den Ausgang der Entscheidung informieren. Die gewählten Stipendiaten sind ferner über die Höhe, Art und Zahlbarmachung (vgl. Abschnitt 2 Nr. 4) sowie ihre Berichtsobliegenheit (vgl. Abschnitt Nr. 5.1.) zu belehren.

4. Art, Höhe, Dauer und Zahlbarmachung des Stipendiums


4.1. Die Stipendien werden als monatliche Rente (Geldzahlung) vergeben. Sie betragen in der Regel:
  • 650 € für ein Studium im Inland (ab 01. Oktober 2024)
  • 850 € für ein Studium im Ausland (ab 01. Oktober 2024).
Liegt der Nachweis über den Abschluss des vorangegangenen Studiums bei der Bewilligung noch nicht vor (siehe oben Abschnitt 2 Nr. 1.2.), erfolgt die Zahlung rückwirkend, sobald der Nachweis vorgelegt wird.

4.2. Die Stipendien werden auf die Dauer von einem Jahr vergeben. Die Zahlung endet vor dem Ablauf des Bewilligungszeitraums, wenn der Stipendiat seine Weiterbildung vorher beendet, aufgibt oder unterbricht. Eine Verlängerung ist möglich, wenn die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel noch nicht ausgeschöpft sind.

4.3. Sämtliche Leistungen erfolgen unbar durch Überweisung.

5. Leistungsnachweise, (Presse-) Gespräch


5.1. Der Stipendiat hat im Abstand zur Hälfte und zum Ende des Bewilligungszeitraums einen kurzen schriftlichen Bericht über den Fortgang seiner Ausbildung zu erstatten und etwaige während des Stipendiums erworbene Leistungsnachweise vorzulegen.

5.2. Der Vorstand soll den Stipendiaten während der Förderungsdauer einmal zu einem Gespräch einladen. Darin berichtet der Stipendiat sowohl dem Vorstand als auch der Presse über sein Vorhaben. Der Vorsitzende kann das Gespräch – wenn es ihm tunlich erscheint – in einen presseöffentlichen und einen nichtöffentlichen Teil trennen.

5.3. Eine Veröffentlichung auf der Homepage der Stiftung und der Weitergabe an die Printmedien erfolgt im Rahmen der Informationspflicht in der "Einwilligung in die Veröffentlichung von Personenbildnissen" und in den "Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO"

Hier zur Einsicht und Kenntnisnahme:

Veröffentlichung von Personenbildnissen

Informationspflichten nach DSGVO

6. Einstellung und Rückforderung der Leistung


6.1. Der Vorstand kann die Zahlung der Geldrente mit Wirkung für die Zukunft vorläufig aussetzen oder endgültig einstellen, wenn der Stipendiat

  • seiner Berichtsobliegenheit trotz Mahnung innerhalb von 3 Wochen unentschuldigt nicht nachkommt oder einem Gespräch unentschuldigt fernbleibt. Auf diese Rechtsfolge ist vorher in geeigneter Form hinzuweisen;
  • die in der Bewerbung beschriebene Weiterbildung nicht betreibt; geringfügige inhaltliche Änderungen sind hinzunehmen, insbesondere wenn sie sich erst im Laufe der vertieften Beschäftigung mit dem Stoff ergeben.
6.2. Der Vorstand soll bereits ausgezahlte Leistungen rückwirkend widerrufen und zurückfordern, wenn
  • die Bewilligung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist;
  • die Bewilligung durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen sind, erwirkt worden ist;
  • das Stipendium nicht zweckentsprechend verwendet worden ist.


Abschnitt 3: Schlussvorschriften


1. Inkrafttreten
1.1. Abschnitt 1 dieser Richtlinie tritt am Tage ihres Beschlusses in Kraft.
1.2. Abschnitt 2 dieser Richtlinie gilt ab dem 01.01.2012.

2. Veröffentlichung
Diese Richtlinie wird auf der Homepage der Stiftung eingestellt und kann während der Öffnungszeiten auf der Geschäftsstelle, Schadewachten 48, 39576 Hansestadt Stendal eingesehen werden.

3. Sprachliche Gleichstellung
Männliche Bezeichnungen in dieser Richtlinie gelten auch für weibliche Beteiligte.

Stendal, den 12. Dezember 2011 gez. Woltert